Artikel 20 – Spezialisierte Behörden
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung. Diese genießen im Rahmen der Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008759
Dokumentnummer
NOR40160644
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