Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
- 1. Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;
- 2. Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;
- 3. Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;
- 4. Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;
- 5. Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;
- 6. Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 14 Abs. 5 Z 2 und 3 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013) oder den „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 bestanden haben, verschossen werden darf;
- 7. Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 2) angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition, zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“;
- 8. Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;
- 9. Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;
- 10. Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 2013 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220491
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)