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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

TEIL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der Kommission einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der Kommission bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155480

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