vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 10

Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Kommission für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155476

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)