Artikel 11
Die Kommission erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155477
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