TEIL II
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155468
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