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Artikel 4 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. 1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,
  2. 2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. 3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. 4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155470

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