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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 55 des Amtssitzabkommens Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155479

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