Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 55 des Amtssitzabkommens Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155479
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