Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 30 und 31 des Amtssitzabkommens darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155478
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