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Artikel 3 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 3

Gemeinschaftsproduzenten

(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine ausreichende technische und finanzielle Organisation sowie über eine entsprechende Berufsqualifikation verfügen.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen ihren Sitz oder – sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum1 haben – eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2012.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153409

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