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Artikel 2 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 2

Gleichstellung mit nationalen Produktionen

(1) Gemeinschaftsproduktionen werden als nationale audiovisuelle Produktionen angesehen.

(2) Gemeinschaftsproduktionen haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den nationalen Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Vertragsstaat gelten oder noch erlassen werden.

Diese Vergünstigungen stehen nur den Produzenten des betreffenden Vertragsstaates zu.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153408

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