Artikel 1
Gemeinschaftsproduktionen
Gemeinschaftsproduktionen im Sinne dieses Abkommens sind Kinofilme auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur kommerziellen Auswertung bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008520
Dokumentnummer
NOR40153407
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