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Artikel 4 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 4

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder darf nicht weniger als 20 vH und nicht mehr als 80 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktion betragen.

(2) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.

(3) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kopierwerksarbeiten, Atelieraufnahmen und die Tonbearbeitung (Mischung, Synchronisierung und dergleichen) und Untertitelung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden.

(4) Der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten abzuschließende Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Des Weiteren muss der Vertrag sicherstellen, dass jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien (Internegativ, Tonnegativ und dergleichen) in der jeweiligen Landessprache hat. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen hat im Einvernehmen der Gemeinschaftsproduzenten zu erfolgen.

(5) Von der Endfassung der Gemeinschaftsproduktion müssen Original-, Synchron- oder untertitelte Fassungen in deutscher und in spanischer Sprache hergestellt werden. Diese Fassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

(6) Im Gemeinschaftsproduktionsvertrag ist vorzusehen, dass die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen sind. In Ausnahmefällen kann auch eine Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen erfolgen, wobei die jeweiligen Marktgrößen und Marktwerte entsprechend zu berücksichtigen sind.

(7) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag hat eine Regelung über den Weltvertrieb zu enthalten.

(8) Gemeinschaftsproduktionen sollen bei Vorführungen auf internationalen Filmfestivals beide Produktionsländer im Sinne von Artikel 8 nennen.

Schlagworte

Auswertungsbereich, Originalfassung, Synchronfassung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153410

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