TEIL I
ÜBERTRAGUNG
ARTIKEL 1
Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units – AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20008495
Dokumentnummer
NOR40152877
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