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ARTIKEL 2 Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

ARTIKEL 2

Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Einspruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. Dezember 2011).

Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht erfüllt hat.

Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20008495

Dokumentnummer

NOR40152878

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