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Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

§ 0

Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 171/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

PROTOKOLL ÜBER BESTIMMTE MODALITÄTEN FÜR EINE ETWAIGE EINMALIGE ÜBERTRAGUNG VON EINHEITEN DER ZUGETEILTEN MENGE (ASSIGNED AMOUNT UNITS), DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO VERGEBEN WURDEN, AN DIE REPUBLIK KROATIEN UND DIE ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSLEISTUNG

StF: BGBl. III Nr. 171/2013 (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164 . BR: AB 8759 S. 811 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

PROTOKOLL

ÜBER BESTIMMTE MODALITÄTEN

FÜR EINE ETWAIGE EINMALIGE ÜBERTRAGUNG VON EINHEITEN

DER ZUGETEILTEN MENGE (ASSIGNED AMOUNT UNITS),

DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO VERGEBEN WURDEN,

AN DIE REPUBLIK KROATIEN

UND DIE ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSLEISTUNG

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden " Protokoll von Kyoto") vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde;

UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 202034 so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

_______________________

34 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20008495

Dokumentnummer

NOR40152882

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