§ 0
Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll
Kurztitel
Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Index
59/04 EU - EWR
Langtitel
PROTOKOLL ÜBER BESTIMMTE MODALITÄTEN FÜR EINE ETWAIGE EINMALIGE ÜBERTRAGUNG VON EINHEITEN DER ZUGETEILTEN MENGE (ASSIGNED AMOUNT UNITS), DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO VERGEBEN WURDEN, AN DIE REPUBLIK KROATIEN UND DIE ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSLEISTUNG
StF: BGBl. III Nr. 171/2013 (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164 . BR: AB 8759 S. 811 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
PROTOKOLL
ÜBER BESTIMMTE MODALITÄTEN
FÜR EINE ETWAIGE EINMALIGE ÜBERTRAGUNG VON EINHEITEN
DER ZUGETEILTEN MENGE (ASSIGNED AMOUNT UNITS),
DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO VERGEBEN WURDEN,
AN DIE REPUBLIK KROATIEN
UND DIE ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSLEISTUNG
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden " Protokoll von Kyoto") vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde;
UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 202034 so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
_______________________
34 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20008495
Dokumentnummer
NOR40152882
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
