§ 0
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 2 des Abkommens wurden am 12. Februar bzw. 23. Mai 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat der Republik Albanien (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt) haben
- zum Zwecke der Zusammenarbeit in Wahrnehmung gemeinsamer Migrationsinteressen
- mit dem Wunsch der Verstärkung der Kooperation im Kampf gegen die illegale Migration und zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1, abgeändert durch das Protokoll2 von New York vom 31. Jänner 1967 (im Weiteren „Genfer Flüchtlingskonvention“ genannt)
- in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und
- unter Beachtung des Datenschutzes und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen und unter Beachtung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr
Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
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