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Artikel 1 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. (1)Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:
  1. 1. Daten von Personen, die nicht Staatsangehörige eines Staates sind, für die das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist:

    Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.

  1. 2. Daten von Personen, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig gesetzt worden ist, weil sie eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, da die Person von einem Gericht wegen Schlepperei oder dem Eingehen oder der Vermittlung einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltspartnerschaft rechtskräftig verurteilt wurde:

    Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material sowie Daten des aufenthaltsbeendenden Bescheids, des Straferkenntnisses oder des Urteils.

    Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.

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