Artikel 9
Schlussbestimmungen
- (1)Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. (2)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite Note übermittelt wurde, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (3)Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist. (4)Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsparteien verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 2013, in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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