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§ 2 Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen sowie Bearbeiten von Werkstoffoberflächen und Durchführen von Wärmebehandlungen,
  2. 2. Messen und Prüfen von berufsspezifischen mechanischen und elektrischen Größen mit Mess- und Prüfverfahren,
  3. 3. Servicieren und Reparieren mechanischer Uhren (Zerlegen, Fehlersuchen, Fehlerbeheben, Zusammenbauen, Reinigen, Ölen, Einstellen und Regulieren),
  4. 4. Anfertigen bzw. Ersetzen von Bauteilen mechanischer Uhren,
  5. 5. Servicieren und Reparieren elektronischer Uhren (Fehlersuchen, Zerlegen, Fehlerbeheben, Zusammenbauen, Reinigen, Ölen, Einstellen und Regulieren),
  6. 6. Dokumentieren der Reparaturannahme sowie der durchgeführten Arbeiten.

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