Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in
§ 1
(1) Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.
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