Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 60
(1) Sofern es verboten ist, an Bord
- 1. zu rauchen
- 2. offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
- runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
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