Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 59
(1) Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
- runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
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