Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird
§ 61
(1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:
Bei Nacht:
- ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.
Bei Tag:
- einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
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