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§ 8 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten

§ 8.

(1) Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt

  1. 1. für die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
  2. 2. für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
  3. 3. für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.

(2) Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) mit Verordnung

  1. 1. nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
  2. 2. in den vorrangigen Bereichen des § 4 Abs. 1 Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276934

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