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§ 7 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

2. Abschnitt

Einführung intelligenter Verkehrssysteme Spezifikationen

§ 7.

(1) Bei der Einführung von IVS‑Anwendungen und IVS‑Diensten sind die von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen anzuwenden.

(2) Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276933

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