§ 8 IVS-G

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2013

Datenschutz

§ 8.

(1) IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.

(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,

  1. 1. dass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
  2. 2. dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
  3. 3. dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
  4. 4. dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.

Schlagworte

IVS-Dienst

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40148375

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