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§ 4 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2013

Vorrangige Bereiche

§ 4

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. 1. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. 2. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. 3. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. 4. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

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