Vorrangige Maßnahmen
§ 5.
In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:
- 1. die Bereitstellung EUweiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
- 2. die Bereitstellung EUweiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
- 3. Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
- 4. harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EUweiten eCallAnwendung;
- 5. Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
- 6. Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20008275
Dokumentnummer
NOR40276936
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