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§ 5 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Vorrangige Maßnahmen

§ 5.

In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:

  1. 1. die Bereitstellung EUweiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
  2. 2. die Bereitstellung EUweiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  3. 3. Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
  4. 4. harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EUweiten eCallAnwendung;
  5. 5. Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  6. 6. Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276936

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