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§ 14 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

IVS‑Anwendungen der öffentlichen Hand

§ 14.

(1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVS‑Anwendungen bereit:

  1. 1. den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
  2. 2. den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
  3. 3. die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
  4. 4. das LKWStellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
  5. 5. CITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) durch Verordnung

  1. 1. verbindliche Anforderungen an die IVSAnwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
  2. 2. verbindliche Anforderungen an IVSAnwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
  1. a) Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVSDiensten,
  2. b) die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVSDiensten
  3. c) Lastenhefte für die Umsetzung von IVSDiensten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276947

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