IVS‑Anwendungen der öffentlichen Hand
§ 14.
(1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVS‑Anwendungen bereit:
- 1. den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
- 2. den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
- 3. die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
- 4. das LKWStellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
- 5. CITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) durch Verordnung
- 1. verbindliche Anforderungen an die IVSAnwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
- 2. verbindliche Anforderungen an IVSAnwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
- a) Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVSDiensten,
- b) die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVSDiensten
- c) Lastenhefte für die Umsetzung von IVSDiensten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20008275
Dokumentnummer
NOR40276947
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