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§ 13 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Nationale Stellen

§ 13.

(1) Nationale Stelle ist

  1. 1. im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
  2. 2. im Übrigen die AustriaTech.

(2) Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276948

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