vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Datenschutz

§ 15.

(1) IVS‑Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu beachten.

(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,

  1. 1. dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies die Voraussetzung dafür ist, dass IVSAnwendungen, IVSDienste und IVSMaßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren;
  2. 2. dass anonymisierte Daten verwendet werden, sofern eine Anonymisierung technisch möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden können;
  3. 3. dass pseudonymisierte Daten verwendet werden, soweit eine Anonymisierung technisch nicht machbar ist oder die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.

Schlagworte

Verkehrsmanagement, Mobilitätsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276949

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte