Ausweis
§ 19
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.
(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
(4) Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
- 1. Bezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
- 2. Lichtbild;
- 3. Schriftzug „Eisenbahnaufsichtsorgan“;
- 4. Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
- 5. Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
- 6. Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
(5) Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:
“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60:
- - Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
- - Überwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
- - Überwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;
- - Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
- - Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen.“
(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(7) Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(8) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
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