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§ 1 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

1. Abschnitt

Allgemeines Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.

(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:

  1. 1. Betriebsdienst;
  2. 2. Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;
  3. 3. Betriebskoordination;
  4. 4. Betriebsassistenz;
  5. 5. Fahrdienstleitungsassistenz;
  6. 6. Fahrdienstleitung;
  7. 7. Fahrzeugsicherung;
  8. 8. Bremsprobe;
  9. 9. Fahrtvorbereitung;
  10. 10. Verschub
  11. 11. vereinfachter Verschub;
  12. 12. Verschubleitung
  13. 13. vereinfachte Verschubleitung;
  14. 14. Zugräumung;
  15. 15. Zugbegleitung;
  16. 16. Verladekontrolle;
  17. 17. Fahrzeugkontrolle;
  18. 18. Fahrzeugdienst;
  19. 19. Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;
  20. 20. Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;
  21. 21. Eisenbahnaufsichtsorgan;
  22. 22. Betriebsleitung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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