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§ 18 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Erlaubniskarte

§ 18

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.

(2) Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.

(3) Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Lichtbild;
  3. 3. Schriftzug „Erlaubniskarte für Eisenbahnbedienstete“;
  4. 4. Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
  5. 5. Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
  6. 6. Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.

(5) Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:

„Diese Erlaubniskarte berechtigt zum Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies für Eisenbahnbedienstete zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend erforderlich ist.“

(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(7) Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

(8) In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.

(9) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

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