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§ 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Allgemeines

§ 2

(1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verwendung und der Einsatz von Dienstkraftwagen unter Beachtung der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013), insbesondere der Kriterien der Wirkungsorientierung, der Transparenz und der Effizienz, erfolgt.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verfügung über die Benützung von Dienstkraftwagen hierfür zuständigen Stellen übertragen wird (verfügungsberechtigte Stellen). Diese Stellen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle die Dienstkraftwagen betreffenden Daten in technischer, finanzieller und benützungsmäßiger Hinsicht enthalten, wobei, sofern möglich und zweckmäßig, elektronische Systeme zu verwenden sind.

(3) Die haushaltsleitenden Organe können für ihren jeweiligen Wirkungsbereich auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien erlassen. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und gegebenenfalls erlassener Richtlinien zu überwachen.

(4) Hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungen von Dienstkraftwagen gilt die gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassende Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.

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