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§ 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Dienstfahrten

§ 3

(1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.

(2) Die Mitnahme dienstfremder Personen auf Dienstfahrten ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) zulässig. Personen, die zu der Amtshandlung herangezogen werden, sind nicht als dienstfremd anzusehen.

(3) Nach Dienstschluss und an dienstfreien Tagen ist der Einsatz von Dienstkraftwagen mit berufsmäßig bestellten Lenkern auf ein Mindestmaß einzuschränken und notwendige Beförderungsmöglichkeiten für Dienstfahrten auf andere geeignete Weise sicherzustellen.

(4) Die Beistellung der Dienstkraftwagen hat nach Maßgabe der Dringlichkeit und Wichtigkeit der einzelnen Dienstfahrten, sonst in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu erfolgen. Bei der Beistellung der Dienstkraftwagen ist auch darauf zu achten, dass Fahrten mehrerer Bediensteter, die das gleiche Fahrziel oder die gleiche Fahrtrichtung haben, wenn möglich gemeinsam ausgeführt werden.

(5) Die ausschließliche Zuweisung eines Dienstkraftwagens für die Dienstfahrten einer oder eines Bediensteten ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das zuständige haushaltsleitende Organ Bediensteten die vorzugsweise Benützung eines bestimmten Dienstkraftwagens einräumt, müssen diese Dienstkraftwagen im Bedarfsfall für Dienstfahrten anderen Bediensteten zur Verfügung gestellt werden. Für sonstige Fahrten (nicht Dienstfahrten und nicht im Dienstinteresse liegende Fahrten) mit vorzugsweise zugewiesenen Dienstkraftwagen gelten die Bestimmungen des § 5.

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