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§ 6 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Prüfung der Betroffenheit und Wesentlichkeit

§ 6

(1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß § 30 BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß § 94 Abs. 5 BHG 2013 betroffen sind:

  1. 1. Ertragsgruppen:
  1. a) Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
  2. b) Finanzerträge.
  1. 2. Aufwandsgruppen:
  1. a) Personalaufwand,
  2. b) Transferaufwand,
  3. c) Betrieblicher Sachaufwand (davon Werkleistungen) und
  4. d) Finanzaufwand.
  1. 3. Veränderung der Vermögenswerte und Fremdmittel aufgrund
  1. a) der Investitionstätigkeit,
  2. b) der Finanzierungstätigkeit und
  3. c) der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen.

(2) Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.

(3) Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), BGBl. II Nr. xx/2012 übersteigen.

(4) Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.

(5) Aufwendungen für die Erlassung oder den Beschluss eines Regelungsvorhabens, wie insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes, das Begutachtungsverfahren und die Beschlussfassung durch das Parlament sind bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.

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