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§ 94 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 94.

(1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat. Dies gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristige Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen. Liquide Mittel bestehen aus Kassen- und Bankguthaben, kurzfristigen Termineinlagen sowie kurzfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten im Wege der Kassenverwaltung des Bundes.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest in Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, in kurzfristige Finanzschulden, in kurzfristige Verbindlichkeiten und in kurzfristige Rückstellungen zu unterteilen.

(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen auszuweisen.

(6) Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte das kumulierte Nettoergebnis und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.

(7) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267367

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