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§ 12b GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

§ 12b.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten

  1. 1. im zentralen Impfregister (§ 24c),
  2. 2. im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),
  3. 3. bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowie
  4. 4. im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)
  1. zu erfassen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung

  1. 1. der eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und
  2. 2. der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40254076