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Artikel 15 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 15

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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