Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
- (1)bezeichnet der Begriff „Investor einer Partei“
- (a) eine natürliche Person, welche die effektive Staatsangehörigkeit einer Partei besitzt und in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat, oder
- (b) eine juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Partei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigung, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Partei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet und im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
- (a) eine juristische Person wie in Absatz (1) (b) dieses Artikels definiert;
- (b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Absatz (2) (a) dieses Artikels und daraus abgeleitete Rechte;
- (c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
- (d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
- (e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geografische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
- (f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
