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Artikel 16 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 16

Schadenersatz

Die Tatsache, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird, wird nicht von einer Partei als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend gemacht.

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