Artikel 14
Zustimmung der Parteien
- (1)Jede Partei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens zu unterwerfen. (2)Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
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