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§ 76 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Wasservögel, Fische und Haustiere

§ 76.

(1) Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.

(2) Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.

(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277765

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