Wasservögel, Fische und Haustiere
§ 76.
(1) Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2) Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277765
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