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§ 75 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser

§ 75

Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich mindestens 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.

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