Wasservögel, Fische
§ 76.
(1) Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2) Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
