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Anlage8 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anlage 8

Anlage8

(zu § 42)

Anforderungen an den Ortsbefund
für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG
über die Beschaffenheit des Wassers von Becken

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Bades:

 

Anschrift:

 

gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):

 

Bezeichnung des Beckens:

 

Besucherbelastung:

 

Besucherbelastung an den zwei Vortagen:

 

Art des Beckens:

 

Aerosolbildende Attraktionen:

 

Betriebsführung:

 

Häufigkeit der Beckenbodenreinigung:

 

Aufbereitungsanlage:

 

Förderstrommesser vorhanden und

Anzeigewert (m³/h):

 

Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:

 

Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:

 

Filtermanometer vorhanden und

Anzeigewert (Einheit):

 

Häufigkeit der Filterspülung:

 

Zugesetztes Füllwasser (Herkunft/Menge):

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Verwendetes Flockungsmittel:

 

Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:

 

Art der Filteranlage:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

 

Anzeige an betriebseigenen Messgeräten

 

- pH – Wert:

 

- Redoxspannung (mV):

 

- Freies Chlor (mg/l):

 

Anzahl der Personen im Becken

 

- zum Zeitpunkt der Probenahme:

 

- am Tag der Probenahme bis zur Probenahme (wenn möglich Auskunft an der Kassa einholen):

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme:

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Beckenwassertemperatur:

 

- Beckenwassertrübung:

(klar/leicht trüb/stark trüb):

 

- pH-Wert:

 

- Gesamtchlor:

 

- freies Chlor:

 

- gebundenes Chlor:

 

- Chlordioxid (nur beim Verfahren gem. § 14 Z 3):

 

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