Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 42.
(1) Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
- 1. Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d,
- 2. Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach § 14 Z 2 sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und
- 3. Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(2) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(3) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäßAnlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(4) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277740
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